Der amtierende Monarch ist Königin Elisabeth II, die seit dem 6. Februar 1952 herrscht. Sie ist zudem Vorsitzende (head) des Commonwealth of Nations und Staatsoberhaupt von fünfzehn weiteren Staaten (Antigua und Barbuda, Australien, Bahamas, Barbados, Belize, Grenada, Jamaika, Kanada, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Salomonen, St. Lucia, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen sowie Tuvalu). Darüber hinaus unterstehen ihr direkt die Kronbesitztümer; auf den Kanalinseln trägt sie den Titel „Duke of Normandy“ (Herzog der Normandie) und auf der Isle of Man den Titel „Lord of Mann“. Obwohl sie formell auch Oberhaupt der Church of England ist, obliegt die spirituelle Führung dem Erzbischof von Canterbury. Der Kronprinz ist ihr ältester Sohn Charles, Prince of Wales, der Gemahl der Königin ist Prinz Philip, Herzog von Edinburgh.
Die königlichen Hoheitsrechte sind heute noch sehr umfangreich, zumindest theoretisch. Die meisten werden jedoch direkt durch die Minister ausgeübt, beispielsweise die Organisation des Staatsdienstes und das Ausstellen von Pässen. Einige Hoheitsrechte werden formell durch den Monarchen direkt ausgeübt, gemäß dem Gewohnheitsrecht, das den Charakter von Verfassungsartikeln besitzt, sowie dem Rat des Premierministers und des Kabinetts folgend. Ein Beispiel dafür ist das Recht, das Parlament aufzulösen. Die Krone kann von sich aus keine neuen Hoheitsrechte einführen, und das Parlament ist berechtigt, die Hoheitsrechte jederzeit abzuschaffen oder zu ersetzen.
Es ist durch Gewohnheitsrecht festgeschrieben, dass der Monarch ein unparteiischer, weitgehend auf zeremonielle Funktionen beschränkter Bestandteil des Staates ist. Die eigentliche politische Macht liegt beim Premierminister, dem Kabinett, dem House of Commons und dem House of Lords. Der Verfassungstheoretiker Walter Bagehot bezeichnete 1867 in seinem Werk The English Constitution die Monarchie als den „würdevollen Teil“ des Staates, die Regierung und das Parlament hingegen als den „arbeitenden Teil“.